Auflösung Teil 2 |
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Durch Abschluss eines Zwangsausgleich besteht jedoch die Möglichkeit der Sanierung. Bei einem Zwangsausgleich wird zwischen allen Gläubigern und dem Gemeinschuldner eine besondere Form der Zahlungsvereinbarung geschlossen. Der Gemeinschuldner muss mindestens 20 Prozent der Forderungen innerhalb von höchstens zwei Jahren begleichen. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, besteht auch die Möglichkeit binnen höchstens fünf Jahren eine Mindestquote von 30 Prozent der Forderungen zu begleichen. Voraussetzung für einen Zwangsausgleich ist der entsprechende Antrag des Schuldners, die Zustimmung der Gläubiger, die volle Befriedigung der Massegläubiger und die gerichtliche Bestätigung. Auch die Rechte von Aus- oder Absonderungsberechtigten (Pfandgläubiger, Eigentum Dritter, Eigentumsvorbehalte etc.) dürfen nicht berührt werden.
Durch Zahlung der vereinbarten Quote an die Konkursgläubiger wird der
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